sind nach den aktuellen Urteilen in der ersten Instanz unwirksam, weil der Arbeitgeber keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund vorgetragen habe, sagt Arbeitsrichterin Sonja Müller-Land, Vorsitzende der 5. Kammer, bei der vier Verfahren anhängig waren. Die Vorsitzende Richterin der 4. Kammer, Heidi Müßig, kam im fünften Fall zu dem gleichen Ergebnis.
Die Kündigungen sind nach den aktuellen Urteilen in der ersten Instanz unwirksam, weil der Arbeitgeber keinen betriebsbedingten Kündigungsgrund vorgetragen habe, sagt Arbeitsrichterin Sonja Müller-Land, Vorsitzende der 5. Kammer, bei der vier Verfahren anhängig waren. Die Vorsitzende Richterin der 4. Kammer, Heidi Müßig, kam im fünften Fall zu dem gleichen Ergebnis.
Klägeranwalt Simon Daniel Schmedes hatte in seinen Verhandlungen darauf hingewiesen, dass die Kündigungen schon deshalb unwirksam seien, weil die Geschäftsleitung die Gründe dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe. Seine Mandanten seien erfreut über die Gerichtsurteile.
Im Gerichtssaal beklagten mehrere der gekündigten Mebra-Fahrer, dass ihre Arbeit gar nicht weggefallen sei, sondern Leiharbeiter der Firma Remondis nun auf ihren Fahrzeugen unterwegs seien. Pikant: Remondis ist zu 48 Prozent an der Mebra beteiligt und hat im vergangenen Jahr einige der aussortierten Mebra-Männer zu schlechteren Konditionen eingestellt.
Dass die Mebra Leiharbeiter beschäftigt, bestritt der mehrheitlich städtische Müllentsorger nicht. Die Leiharbeiter seien aber nur dazu da, um bei Krankheit oder Urlaub einzuspringen.
Schon im vergangenen Jahr hatten das hiesige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mehrere betriebsbedingte Kündigungen älterer und langjähriger Mebra-Mitarbeiter wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam erklärt.
Von Jürgen Lauterbach