Im Skandal um minderwertige Brustimplantate können Frauen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kaum noch auf Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland hoffen.
Die Luxemburger Richter urteilten am Donnerstag, dass Stellen wie der TÜV nicht grundsätzlich verpflichtet sind, Medizinprodukte wie Implantate selbst zu prüfen oder unangekündigte Kontrollen bei den Herstellern durchzuführen. Unter bestimmten Umständen könnten die Prüfstellen gegenüber Patienten aber haftbar sein (Rechtssache C-219/15).
TÜV Rheinland sieht sich selbst als Opfer
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage einer Frau aus der Vorderpfalz vor dem Bundesgerichtshof. Sie hatte sich gesundheitsgefährdende Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) entfernen lassen und fordert vom TÜV Rheinland 40.000 Euro Schmerzensgeld. Der Prüfverein hatte das Qualitätssicherungssystem von PIP zertifiziert und überwacht.
Der TÜV Rheinland sieht sich selbst als Opfer. Er sei in großem Stil von PIP betrogen worden, heißt es in einer Stellungnahme. Das Unternehmen habe in seinen Unterlagen verschleiert, dass minderwertiges Silikon zum Einsatz kam. Bei den Überwachungsmaßnahmen habe man sich stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Überraschungsbesuche und Produkttests durch den TÜV seien nicht vorgeschrieben.
Bislang sahen das die meisten Gerichte genauso. Hierzulande ist der TÜV nach eigenen Angaben in Dutzenden Verfahren nie schuldig gesprochen worden.
Von dpa/RND/zys