Brandenburger Verfassungsgericht entscheidet über AfD-Klage wegen Verdachtsfällen
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Der Verfassungsschutz darf auch in Brandenburg die Öffentlichkeit über bestimmte Bestrebungen informieren, wenn es genug Anhaltspunkte gibt. Die AfD im Landtag hat dagegen geklagt, sie fühlt sich stigmatisiert.
© Quelle: Soeren Stache/dpa
Potsdam. Das Brandenburger Verfassungsgericht entscheidet am Freitag darüber, ob der Verfassungsschutz des Landes die Öffentlichkeit weiter über Verdachtsfälle unterrichten darf. Die AfD-Fraktion im Landtag hat gegen eine solche Veröffentlichung von Verdachtsfällen geklagt. Ein Passus im Verfassungsschutzgesetz, der die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Verdachtsfälle erlaubt, verstößt nach Ansicht der AfD-Fraktion gegen das Grundgesetz und die Landesverfassung.
Sie befürchtet, dass die politische Meinungsbildung zu ihrem Nachteil beeinflusst wird und fühlt sich stigmatisiert. Die Landesregierung hält das Gesetz dagegen für verfassungsgemäß. Die AfD Brandenburg wird vom Verfassungsschutz des Landes als rechtsextremistischer Verdachtsfall beobachtet.
Der Rechtsstreit ist nicht der einzige, den die AfD als Partei oder Fraktion angestrengt hat. Vor der Entscheidung am Freitag waren noch 14 Hauptsacheverfahren offen, darunter zehn Verfahren vor dem Verfassungsgericht Brandenburg und vier vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Unter den Fällen vor dem Verfassungsgericht sind sieben abstrakte Normenkontrollklagen, meist gegen Corona-Verordnungen, aber auch die Klage gegen das Verfassungsschutzgesetz.
Berichterstattung ohne Grundlage nicht möglich?
In drei Fällen geht es um sogenannte Organstreitverfahren, etwa wegen der Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtags, die den Verfassungsschutz kontrolliert - bisher war dort kein AfD-Vertreter bei der Wahl ins Gremium erfolgreich. Dazu kommen Anfechtungsklagen gegen die Landtagsverwaltung oder die Landtagspräsidentin.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2013 entschieden, dass die Berichterstattung über einen Verdachtsfall ohne konkrete Ermächtigungsgrundlage nicht möglich sei. Seit einer gesetzlichen Neufassung von 2015 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über bestimmte Bestrebungen und Tätigkeiten informieren, falls hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Auch im Brandenburger Verfassungsschutzgesetz wurde der Passus zu den Anhaltspunkten ergänzt.
Von RND/dpa