Urteil des Europäischen Gerichtshofs

EuGH: Flächendeckende Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Luxemburger Europaviertel.

Ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Luxemburger Europaviertel.

Luxemburg. Eine flächendeckende und pauschale Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht. Das kann auch nicht mit der Bekämpfung schwerer Kriminalität gerechtfertigt werden, urteilte am Dienstag die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Fall aus Irland (AZ: C-140/20).

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Allerdings können EU-Mitgliedstaaten durchaus gezielt von einzelnen Personen Verkehrs- und Standortdaten erheben und verarbeiten oder an „strategischen Orten“ wie Flughäfen oder Bahnhöfen auf Vorrat Daten speichern, bekräftigten die Luxemburger Richter ihre bisherige Rechtsprechung.

Im Streitfall wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe von einem irischen Gericht verurteilt. Gespeicherte Verkehrs- und Standortdaten in Zusammenhang mit Telefonanrufen dienten als Beweismittel für die Verurteilung. Solch eine in Irland erlaubte allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität verstoße aber gegen EU-Recht, argumentierte der Beschwerdeführer. Der Oberste Gerichtshof in Irland legte daraufhin den Fall dem EuGH zur Prüfung vor.

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Bedrohung der nationalen Sicherheit rechtfertigt Vorratsdatenspeicherung trotzdem

Das höchste EU-Gericht urteilte nun, dass „präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten“ zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Es liege ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten vor. Auch dürften Telekommunikationsanbieter nicht verpflichtet werden, pauschal alles zu speichern.

Zwar könne bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit solch eine Datenspeicherung und -verarbeitung gerechtfertigt sein, urteilte der EuGH. Die Bekämpfung schwerer Kriminalität sei mit dem aber nicht gleichzusetzen.

Vorratsdatenspeicherung erfordert gerichtliche Genehmigung

Zulässig sei aber eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, etwa bei bestimmten Personengruppen oder an bestimmten Standorten. Sei etwa die Kriminalität an „strategischen Orten“ wie Flughäfen oder Bahnhöfen erhöht, könne dort eine Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein. Auch bei eingeleiteten Ermittlungen gegen konkrete Personen sei die Verkehrs- und Standortdatenspeicherung zulässig.

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Das EU-Recht erlaube zudem die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Bestandsdaten der Telekommunikationsnutzer. Dabei wird erhoben, welche Personen einen konkreten Telefon- und Internetanschluss verwendet.

Werde eine Vorratsdatenspeicherung vorgenommen, müsse aber eine unabhängige Stelle oder ein Gericht dies genehmigt haben, betonte der EuGH. Ob der Beschwerdeführer nun seine Verurteilung aufheben lassen kann, ist nicht ausgemacht. Denn nationale Regelungen dürfen laut EuGH trotz einer EU-rechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung dennoch vorsehen, dass die erhobenen Daten als Beweismittel verwendet werden können.

RND/epd

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